Die Begründung geht allerdings nicht auf den konkreten Sachverhalt ein, sondern begründet sich in Verfahrensrechtlichen Argumenten. Die Konsumentenorganisationen konnten nicht darlegen, dass sie repräsentativ die Interessen der Konsumenten vertreten - daher wurden sie beim Verfahren vor der Eidgenössischen Schlichtungskommission nicht zugelassen Das Bundesgericht stützte nun diesen Entscheid.
Die Schiedskommission hatte die Abgabe auf digitale Speichermedien anfangs 200 genehmigt. Die Abgabe macht zum Beispiel einen MP3-Player um 10 bis 30 Franken teurer., bei Videorekordern mit integrierter Festplatte dürften ein happiger Aufschlag von 90 Franken fällig werden. Die vier Konsumentenorganisationen setzten sich dagegen nun erfolglos zur Wehr.
Abgeblitzt sind aber auch die ProLitteris, die Société suisse des auteurs, Suisa, Suissimage und Swissperform, welche wohl aus taktischen Überlegung noch höhere Abgaben verlangten.
Kein Erfolg hatten auch die Nutzerorganisationen Schweizerischer Wirtschaftsverband für Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) und Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN). Sie hatten die Gebühr grundsätzlich angefochten, weil es sich um eine verkappte Geräteabgabe handle.
Der Abgabetarif tritt am 1. September in Kraft und gilt danach 22 Monate.